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Administrator ![]() ![]() Name: Marc Geschlecht: Anmeldedatum: 28.08.2004 Beiträge: 39593 Chats: 11125 Wohnort: Hennef | Das Patent- und Markenamt prüft bei einem Gebrauchsmuster nicht die sachlichen Voraussetzungen. Liegen die formellen Kriterien vor, so wird das Gebrauchsmuster in der Regel in das Gebrauchsmusterregister eingetragen (§ 8 GebrMG). Lediglich bei offensichtlich nicht dem Gebrauchsmusterschutz zugänglichen Gegenständen, z. B. Verfahren, erfolgt keine Eintragung. Dadurch wird ein schnelles Eintragungsverfahren erreicht, so dass der Inhaber aus dem Gebrauchsmuster sehr schnell Rechte geltend machen kann, ohne ein evtl. langwieriges Patenterteilungsverfahren abwarten zu müssen. In Österreich gibt es die Möglichkeit der beschleunigten Registrierung (§ 27 GMG), welche bei Vorliegen der formellen Kriterien für die Erteilung eine sofortige Veröffentlichung im Gebrauchsmusterblatt und eine sofortige Eintragung in das Gebrauchsmusterregister ermöglicht. Daneben wird in ein Recherchebericht erstellt und dem Anmelder die Möglichkeit gegeben, bestimmte Verfahrensschritte freiwillig zu setzen (Teilung, Änderung). Daneben ist auch die einmalige Umwandlung eines Gebrauchsmusters in ein Patent sowie die Umwandlung eines Patents in ein Gebrauchsmuster möglich. Eine professionell, d.h. von einem Patentanwalt eingereichte Gebrauchsmusteranmeldung ist in der Regel innerhalb von etwa 3 Monaten in das Gebrauchsmusterregister eingetragen. Im Vergleich dazu erstellt das DPMA bei einer Patentanmeldung nach etwa 8 Monaten einen ersten, sachlichen Bescheid, so dass bis zur Patenterteilung in der Regel mindestens 18 Monate vergehen. | ||
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