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01.08.2009, 11:38


Der erfinderische Schritt ist, ähnlich wie die erfinderische Tätigkeit im Patentrecht, jeweils im Einzelfall zu prüfen. Die frühere Ansicht, dass der Maßstab an die Erfindungshöhe, also der erfinderische Schritt beim Gebrauchsmuster, im Allgemeinen geringer sei als die erfinderische Tätigkeit beim Patent, kann in Deutschland durch die Entscheidung „Demonstrationsschrank“ des BGH (veröffentlicht u.a. in BGHZ 168, 142 und in Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht (GRUR) 2006, 842) als überholt angesehen werden. Es kann daher nicht generell gesagt werden, dass eine Erfindung, die nicht ganz „patentwürdig“ ist, gebrauchsmusterfähig ist. In Österreich wird dies bisher noch anders gesehen (so der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen „Wurfpfeilautomat“ aus dem Jahr 1996, „Gleitschichtkühler“ aus dem Jahr 2003 und „Holzabdeckung“ vom 12. Juli 2006 (in ÖBl. 2007, 76, 78 f.) sowie der Oberste Patent- und Markensenat in Patentblatt 2007, 88 "Gong"; kritisch hierzu Beetz Zur Erfindungsqualität im Gebrauchsmusterrecht, ÖBl. 2007, 148).
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01.08.2009, 11:38


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