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Beobachter 

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21.01.2012, 20:47


Hallo Leute...

Folgendes gedankliches Beispiel...

Ein Forscher entdeckt, dass durch starkes und langes erhitzen des Stoffes X ein neuer Stoff Y entsteht. Allerdings hat er denn Prozess entdeckt und dieser Prozess findet auch in der Natur (z.B. tief in der Erde) statt, ist der Menschheit allerding vollkommen unbekannt.

Ich habe gelesen, dass auch Entdeckungen patentierbar sind, wenn man sie als Lehre des techischen Handelns auslegt.

Also der Anspruch wäre hier:
"Setze Stoff X ausreichend lange und großer Hitze aus, um Stoff Y zu schaffen."

Wenn man aber schreibt:
"Wird Stoff X lange einer großen Hitze ausgesetzt, so entsteht Stoff Y"
So wäre das eine Entdeckung...

Wäre das mit dem beschreibenen Anspruch als Erfindung patentierbar, auch wenn es sich hierbei nur um eine Entdeckung handelt, die als Lehre des technsichen Handelns wiedergeben wird?

mfg Tobi
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29.03.2012, 09:09


Ich würde sagen, dass es eine Entdeckung bleibt:
http://www.patent-recht.de/s/3c256d09102d03319156671767bf707a/index.php?menue=12
   Zitat:
Patentierbar sind nur Erfindungen, keine wissenschaftlichen Theorien oder Entdeckungen (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 1 PatG). Die Feststellung eines neuen Elements stellt somit keine patentierbare Erfindung dar, ebensowenig eine wissenschaftliche Erkenntnis, wie etwa die Beschreibung der Vorgänge im Übergang zwischen zwei Transistorzonen.


Was Du aber schützen lassen könntest wäre der Vorgang um den Stoff Y zu schaffen, sofern man dafür eine neue Technik benötigt.

http://www.patentgesetz.de/kommentar/technische_lehre.htm
   Zitat:
Lehre zum technischen Handeln

Das Gesetz (§§ 3 Abs. 1, 4 PatG) stellt einen Bezug zwischen "Erfindung" und "Technik" her. Unter anderem hieraus folgert die Rechtsprechung, daß eine patentfähige Erfindung eine "Lehre zum technischen Handeln" voraussetzt. Gemäß ständiger Rechtsprechung handelt es sich bei der "Lehre zum technischen Handeln" um:

a) planmäßiges Handeln (BGH GRUR 65, 533, 534 - Typensatz),
b) um beherrschbare Naturkräfte zur Erzielung eines kausal übersehbaren Erfolges einzusetzen (Präs. DPMA Bl. 52, 407, 408),
c) ohne menschliche Verstandestätigkeit zwischenzuschalten (BGH GRUR 75, 549, 153 - Buchungsblatt),
d) wobei der kausal übersehbare Erfolg die unmittelbare Folge des Einsatzes beherrschbarer Naturkräfte ist (BGH GRUR 77, 152, 153 - Kennungsscheibe).


Die Punkte scheinen mir dagegen erfüllt zu sein. Aber darauf kommt es dann wohl nicht an.
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Gast 

29.03.2012, 09:09


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