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Beobachter 

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22.02.2012, 11:36


Hi Leute!

Ich bin neu hier im Forum und stelle vorab mal genau die unpassendste Frage:

Wie kann ich mich davor schützen, dass eine mögliche Erfindung von mir, auf die ich gar keinen Patantanspruch haben will, mir jemand "klaut" und patentieren lässt, worauf ich plötzlich meine eigene Erfindung oder Entwicklung nicht mehr nutzen kann?
Für Software gibt´s diese General Public Lizense, wobei ich mir auch nicht vorstellen kann, dass es reicht, einfach irgendwohin GPL oder GNU hinzuschreiben.

Danke vorab für die Antwort(en)!
... auf meine vielleicht nicht ganz so hervorragende Frage
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02.03.2012, 09:13


Du sagst Software. Software ist urheberrechtlich geschützt und braucht demnach kein Patent. Allerdings kann es da trotzdem schon schwierig werden, wenn jemand den Code nur auszugsweise verwendet bzw. einfach umschreibt.

Um genau zu sein, kann man Quelltexte sowieso nicht patentieren lassen. Außer man entwickelt etwas einmaliges. Meist läuft das ja auf eine Funktion hinaus. Wie z.B. http://www.swype.com/. Da blechen die Smartphone-Hersteller ja auch für Lizenzen.

Wenn Du nun etwas Handfestes erfunden hast, dann solltest Du mindestens ein Geschmacksmuster darauf anmelden. Das ist nicht so teuer und bietet erstmal einen kleinen Schutz. Vielleicht kannst Du ja andeuten in welche Richtung die Erfindung geht und ob es nun Software oder Hardware betrifft ;)

Verfasst am: 02.03.2012, 09:17

Zu GPL noch was: Dir ist schon klar, dass die Lizenz das Kopieren erlaubt? Der einzige Schutz bei GPL ist ja, dass der Kopierende die Quelle nennen muss und selbst den Code nur für GPL Software verwenden darf.
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02.03.2012, 11:31


Ich hätte die Frage genauer stellen sollen. Software zog ich als Vergleich heran, da mir im Bereich Software z.B. die General Public Lizense bekannt ist und sinngemäß genau das Thema trifft. Ich meinte irgentwelche mechanischen Gewerke. Ich will es anhand eines Beispieles erklären: Angenommen, der Mechanismus eines Presslufthammers wäre noch nicht erfunden. Ich denke mir diesen Mechanismus aus und will diesen Presslufthammer herstellen und verkaufen. Ich habe jedoch kein Interesse daran, meine damit einhergehende Erfindung schützen zu lassen.
Ich will lediglich davor geschützt sein, dass später jemand anderer genau diesen Mechanismus patentieren lässt und ich mein selbst ausgedachtes Gewerk nicht mehr produzieren darf.
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03.03.2012, 22:43


Das geht nicht, da sie durch Deine Produktion und Einbringung in den öffentlichen Markt zum Stand der Technik wird und Patentieren lassen kann man nur Neuheiten:
http://de.wikipedia.org/wiki/Patent#Neuheit
   Zitat:
Neu ist eine Erfindung, wenn sie nicht zum „Stand der Technik“ gehört (§ 3 PatG und Art. 54 EPÜ[19]). Den Stand der Technik bezeichnet alles, was vor dem Anmeldetag zugänglich war oder was bei Beanspruchungen einer Priorität (insbesondere der Unionspriorität nach der Pariser Übereinkunft) vor dem Prioritätstag bekannt bzw. zugänglich war. Dazu zählen auch Veröffentlichungen des Erfinders selbst: Hat er seine Erfindung bereits öffentlich, etwa auf einer Ausstellung präsentiert, so kann dies für sie bereits „neuheitsschädlich“ sein. Im deutschen und im europäischen Patentsystem kann jedoch eine Ausstellungspriorität geltend gemacht werden, wenn die Offenbarung seitens des Erfinders auf einer amtlichen oder amtlich anerkannten Ausstellung im Sinne des am 22. November 1928 in Paris unterzeichneten Abkommens über internationale Ausstellungen (Weltausstellungen und internationale Fachausstellungen) stattfindet, oder eine Neuheitsschonfrist, wenn die Offenbarung eine Verletzung einer Geheimhaltungsabrede darstellt, wie sie etwa bei firmenübergreifenden Kooperationen üblich ist, oder die sich auch implizit aus einem Beschäftigungsverhältnis ergeben kann. Wenn der Gegenstand der Anmeldung auf einer entsprechenden Ausstellung gezeigt wurde, muss dieser Sachverhalt bei der Einreichung der Anmeldung angegeben werden.
Die Neuheit beurteilt sich nach der beanspruchten Erfindung, das heißt der Kombination aller beanspruchten Merkmale; es ist also unschädlich, wenn einzelne oder alle Merkmale der Erfindung für sich bereits bekannt waren. Denn selbst wenn alle Elemente für sich genommen bekannt gewesen sind, so kann doch ihre Kombination in der konkreten Vorrichtung oder in dem konkreten Verfahren noch unbekannt gewesen sein. Für die Patentfähigkeit ist dann jedoch noch die erfinderische Tätigkeit (in Deutschland oft: Erfindungshöhe) ausschlaggebend.
Der Neuheitsbegriff unterliegt keiner zeitlichen oder räumlichen Beschränkung, da alles, was vor dem Anmeldetag bekannt war, berücksichtigt wird. Auch wieder aufgetauchtes Wissen zählt als neuheitsschädlich, auch wenn es vollständig vergessen war (bspw. ein Heilmittel, das in einer Mumie gefunden wurde).
Um Doppelpatentierungen zu verhindern, werden zur Neuheitsprüfung auch früher eingereichte Patentanmeldungen innerhalb desselben Patentsystems herangezogen, auch wenn diese zum Anmeldetag noch nicht offengelegt waren (so genannte ältere, nachveröffentlichte Anmeldungen). Dadurch bildet die früher eingereichte Anmeldung neuheitsschädlichen Stand der Technik gegenüber der jüngeren Anmeldung (first to file, siehe oben). Wird also zum Beispiel eine Anmeldung am 8. Januar 2002 eingereicht und für dieselbe Erfindung am 9. Januar 2002 eine weitere, dann kann für die spätere Anmeldung mangels Neuheit kein Patent erteilt werden. Sollte die Anmeldung jedoch in verschiedenen Ländern, das heißt in verschiedenen Patentsystemen erfolgen, so können beide Patente in ihrem jeweiligen Geltungsbereich auch nebeneinander existieren. Bei zwei am gleichen Tag eingereichten Anmeldungen für dieselbe Erfindung erhalten im Erteilungsfall beide ein Patent. Die Uhrzeit der Einreichung ist nicht erheblich.

Zuletzt bearbeitet von mgutt am 03.03.2012, 22:44, insgesamt einmal bearbeitet
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Vielen Dank für die (beruhigende) Antwort!
Da ich mit meiner Frage ja die im Zuge einer ganz normalen Entwicklung versehentlich und unbeabsichtigt getätigten "Erfindungen" meinte, ist meine Frage damit beantwortet. Ich war nur etwas erschreckt, wenn ich manch genehmigte Patente durchlas und dabei die Ansicht vertrat, dass es sich dabei nur um eine logische Weiterentwicklung handelt, welche heutzutage von so gut wie jedem einschlägigen Techniker ohnehin unbeabsichtigt "erfunden" wüden.
DANKE!
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10.03.2012, 17:06


Das Problem ist, dass das Patentamt selten prüft ob eine Erfindung wirklich neu ist bzw. sie können es einfach nicht durchschauen. Wenn das Patent dann dazu genutzt wird Mitstreiter abzumahnen, wird dann erst vor Gericht wirklich klargestellt, ob das Patent überhaupt statthaft ist. Allerdings bedeutet sowas für beide Seite meist hohe Kosten.

Wenn Du jetzt auf Deine Idee schon vorher ein Geschmacksmusterschutz beantragt hättest, wäre das zumindest eine Art Rechtsschutzversicherung. ;)

Du musst es ja nicht gegen andere durchsetzen, aber Du schützt Dich selbst. Und ein Geschmacksmuster ist ja mit ca. 300,- EUR Gebühren überschaubar:

DE:
http://www.patent-forum.com/was-kostet-die-anmeldung-eines-geschmacksmusters-t224529.htm

EU:
http://www.patent-forum.com/was-kostet-ein-geschmacksmuster-fuer-die-eu-t224532.htm
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15.03.2012, 07:34


300 Euro für einen Geschmacksmusterschutz sind tatsächlich nicht all zu viel. Man sollte vielleicht nicht voreilig ein gerademal über den Prototypenstatus hinaus entwickeltes Produkt zum Kauf anbieten. Bei manchen Dingen könnte es sich da schon lohnen, über den aktuellen Badarf hinaus weiterzuentwickeln (-erfinden) bis hin zur Stellung eines Antrages auf Gebrauchsmusterschutz.

Bei Kleinigkeiten und geringen Stückzahlen kann man eigentlich nur hoffen, dass man nicht geklagt wird. Hab´ gerade gelesen, dass sogar die allseits bekannte Kreuzschlitzschraube und der zugehörige Schraubendreher 1933 patentiert wurde. Glücklicherweise ist es unumstritten - so hoffe ich - dass es das Rad schon vor der "Erfindung" des Patentrechtes gab. :)

Danke nochmal, war sehr hilfreich!
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15.03.2012, 08:10


Ja Patente sind schon so eine Sache :D
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15.03.2012, 08:10


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