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Das deutsche Patentgesetz von 1877Neues Thema eröffnenNeue Antwort erstellenDas Thema einem Freund empfehlenDas Thema druckenDer Weg zum Patent
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01.08.2009, 11:47


Patente sollen für Erfindungen erteilt werden, die neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind (§ 1 Abs. 1 PatG). Die Erfindung ist in der Patentanmeldung so zu offenbaren, dass ein Fachmann sie ausführen kann.

Zwar wird in Patentanmeldungen üblicherweise nur eine Erfindung beschrieben, jedoch werden in den Patentansprüchen (englisch: Claims), speziell wenn eine grundsätzliche Idee beansprucht werden soll, oft alle möglichen Implementierungen und (auch erst in Zukunft entdeckte) Verwendungen der Idee beansprucht; siehe auch Patentfamilie.

Mit der Patenterteilung wird dem Inhaber des Patents ein gegen jedermann wirkendes Recht verliehen, anderen die Benutzung der Erfindung zu untersagen (Ausschließlichkeitsrecht) Zwar wird dem Patentinhaber nach §9 S.1 PatG das alleinige Nutzungsrecht (= positives Benutzungsrecht) verliehen, dies findet jedoch seine Grenze beim Aufeinandertreffen mit alleinigen Nutzungsrechten Dritter, die älter sind. Man spricht dann von einem abhängigen Patent. Dies wird deutlich anhand des folgenden Beispiels: Wird zunächst die Tür erfunden, um endlich die Säcke vor dem Höhleneingang zu eliminieren, kann diese patentiert werden. Nur der Patentinhaber ist dann berechtigt, Türen anzubieten oder herzustellen. Wird während der Laufzeit des Türpatentes das Schloss für die Tür erfunden, das den Verriegelungsbalken ersetzt, so kann auch das Schloss patentiert werden. Der Inhaber des Schlosspatentes ist dann nicht berechtigt, eine Tür mit Schloss anzubieten oder herzustellen, da dies in das alleinige Nutzungsrecht des Inhabers des Tür-Patentes eingreifen würde. Allerdings ist der Inhaber des Tür-Patentes nicht berechtigt, die Türen mit einem Schloss zu versehen.)

Die Laufzeit eines Patentes beträgt 20 Jahre gerechnet ab dem Anmeldedatum. Bei Patenten für Erfindungen, die Arzneimittel oder Pflanzenschutzmittel betreffen, kann nach zwei Verordnungen der EU aufgrund der langen Dauer der Zulassungsverfahren durch ein Ergänzendes Schutzzertifikat der Schutz um maximal 5 Jahre verlängert werden.

Im Gegenzug zur staatlichen Einräumung eines zeitlich befristeten Monopols muss der Erfinder seine Erfindung (also z. B. eine Vorrichtung oder ein Verfahren) in einer Patentschrift offenlegen (daher der Name „Patent“ von lat. patens – „offen, frei, unversperrt“), also jedermann zugänglich machen. Die Offenlegung durch das Patentamt erfolgt spätestens 18 Monate nach der Anmeldung durch die Veröffentlichung der Patentanmeldung als Offenlegungsschrift, jedoch nicht, wenn die Anmeldung vorher zurückgenommen wird. Dem Anmelder steht es frei, eine vorzeitige Offenlegung zu beantragen.

In Deutschland werden diese Dokumente Offenlegungsschrift (Offenlegung der Anmeldung) und Patentschrift (erteiltes Patent) genannt. Diese Dokumente sind öffentlich zugänglich und inzwischen auch online recherchierbar, zum Beispiel über DEPATISnet oder esp@cenet (siehe Weblinks).

Die Gesellschaft bedient sich der Belohnung durch das zeitlich befristete Monopol, um den Erfinder zu motivieren, sein Wissen zugänglich und nach Ablauf der Schutzfrist allgemein nutzbar zu machen.

Wie bereits bei der Einführung des Patentwesens gibt es erneut Diskussionen über den wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Sinn und Zweck des Patentwesens (siehe die Artikel Softwarepatent, computerimplementierte Erfindungen, Trivialpatente und Geschäftsmethoden).

Verwandt mit dem Patent ist das Gebrauchsmuster. Dabei handelt es sich im Gegensatz zu einem Patent nicht um ein geprüftes Schutzrecht, sondern um ein reines Registrierungsrecht. Damit ein Gebrauchsmuster rechtsbeständig ist, muss die geschützte Erfindung aber auch neu sein, auf einem erfinderischen Schritt beruhen und gewerblich anwendbar sein. Es gilt aber nicht der absolute, sondern ein eingeschränkter Neuheitsbegriff. Nur schriftliche Beschreibungen (weltweit) oder Benutzungen der Erfindung im Inland vor dem Anmeldetag sind neuheitsschädlich. Veröffentlichungen des Erfinders innerhalb von 6 Monaten vor der Anmeldung zum Gebrauchsmuster durch ihn oder seinen Rechtsvorgänger sind bei der Beurteilung der Neuheit unbeachtlich (sog. Neuheitsschonfrist).

Die Ansprüche an die Erfindungshöhe sind grundsätzlich geringer als bei einem Patent, da das Gebrauchsmustergesetz statt von erfinderischer Tätigkeit von einem erfinderischen Schritt als Schutzvoraussetzung spricht. Der BGH hat jedoch in einer Entscheidung vom 20. Juni 2006 (Az: X ZB 27/0 – „Demonstrationsschrank“) den erfinderischen Schritt der erfinderischen Tätigkeit im Wesentlichen gleichgestellt. Somit entsprechen die Schutzvoraussetzungen des Gebrauchsmusters denen des Patents. Ungeachtet dessen bleiben weitere Unterschiede zum Patent (z. B. geringere Eintragungskosten, kürzere maximale Laufzeit von 10 Jahren). Weiterhin können mit einem deutschen Gebrauchsmuster keine Verfahren geschützt werden.

Umgangssprachlich werden (fälschlicherweise) auch Gebrauchsmuster und Marken oft als Patente bezeichnet.
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Gast 

01.08.2009, 11:47


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