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01.08.2009, 11:37


Bei der Anforderung der „Neuheit“ zeigen sich Unterschiede zum Patent:

Eine Erfindung ist neu im Sinne des GebrMG, wenn sie – zum Zeitpunkt der Anmeldung des Gebrauchsmusters – aus dem Stand der Technik noch nicht bekannt ist. Im Gegensatz zum PatG in diesem Sinne ist jedoch nur das bekannt, was schriftlich vorbeschrieben ist oder bereits im Inland vorbenutzt wurde (DE: § 3 Abs. 1 GebrMG; abweichend AT: § 3 Abs. 1 GMG: auch mündliche Beschreibungen, keine Beschränkung auf das Inland).

Darüber hinaus bleiben auch Veröffentlichungen bei der Prüfung der Neuheit unberücksichtigt, die durch den Erfinder oder seinen Rechtsnachfolger bis zu 6 Monaten vor der Anmeldung erfolgt sind (Neuheitsschonfrist; DE: § 3 Abs. 1 Satz 3 GebrMG; AT: § 3 Abs. 4 Nr. 1 GMG). Außerdem kann in Deutschland für eine Anmeldung innerhalb von sechs Monaten nach einer Ausstellung auf einer anerkannten Messe (im Bundesgesetzblatt veröffentlicht) eine „Ausstellungspriorität“ in Anspruch genommen werden, so dass bei der Beurteilung der Schutzfähigkeit des Gebrauchsmusters alle Veröffentlichungen, die am Tag der Ausstellungspriorität oder danach erfolgten, außer Betracht bleiben.
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Gast 

01.08.2009, 11:37


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