Die Schutzvoraussetzungen für das Gebrauchsmuster sind denen für das Patent ähnlich. Durch ein Gebrauchsmuster können in Deutschland und Österreich gewerblich anwendbare Erfindungen geschützt werden, die neu sind und auf einem erfinderischen Schritt beruhen (DE: § 1 Abs. 1 GebrMG; AT: § 1 Abs. 1 GMG). Die Schweiz kennt keinen Gebrauchsmusterschutz. In den übrigen europäischen Staaten sind dem Gebrauchsmuster entsprechende Institute vor allem in Spanien von Bedeutung, aber in zahlreichen anderen Ländern vorgesehen, zum Teil mit Anforderungen wie beim Patent (Frankreich, Belgien, Ungarn), zum Teil mehr oder weniger stark abweichend. In den Niederlanden läuft das sog. Sechs-Jahre-Patent aus, weil es für die Antragsteller zu wenig Rechtssicherheit bietet.
Wenn Dir die Beiträge zum Thema "Schutzvoraussetzungen" gefallen haben oder Du noch Fragen hast oder Ergänzungen machen möchtest, solltest Du Dich gleich bei uns anmelden:
Registrierte Mitglieder genießen die folgenden Vorteile: - kostenlose Mitgliedschaft - keine Werbung - direkter Austausch mit Gleichgesinnten - neue Fragen stellen oder Diskussionen starten - schnelle Hilfe bei Problemen - Bilder und Videos hochladen - und vieles mehr...