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01.08.2009, 11:37


Die Schutzvoraussetzungen für das Gebrauchsmuster sind denen für das Patent ähnlich. Durch ein Gebrauchsmuster können in Deutschland und Österreich gewerblich anwendbare Erfindungen geschützt werden, die neu sind und auf einem erfinderischen Schritt beruhen (DE: § 1 Abs. 1 GebrMG; AT: § 1 Abs. 1 GMG). Die Schweiz kennt keinen Gebrauchsmusterschutz. In den übrigen europäischen Staaten sind dem Gebrauchsmuster entsprechende Institute vor allem in Spanien von Bedeutung, aber in zahlreichen anderen Ländern vorgesehen, zum Teil mit Anforderungen wie beim Patent (Frankreich, Belgien, Ungarn), zum Teil mehr oder weniger stark abweichend. In den Niederlanden läuft das sog. Sechs-Jahre-Patent aus, weil es für die Antragsteller zu wenig Rechtssicherheit bietet.
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01.08.2009, 11:37


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