Das Verletzungsverfahren findet vor den zuständigen Kammern an den Landgerichten (Patentstreitkammern) statt. Im Gegensatz zum Verletzungsprozess in Patentsachen kann die Verletzungsbeklagte hier einwenden, dass das Gebrauchsmuster nicht rechtsbeständig ist, ihm es mithin an Neuheit oder am erfinderischen Schritt fehlt. Das Risiko, dass sich das Gebrauchsmuster im Streitfall mit einem Verletzer als nicht rechtsbeständig erweist, ist (wegen der fehlenden Prüfung durch das Amt vor der Eintragung) natürlich höher als beim Patent und muss vom Gebrauchsmusterinhaber getragen werden. Nimmt ein Gebrauchsmusterinhaber einen Verletzer in Anspruch, so kann sich daher auch eine Schadenersatzpflicht des Gebrauchsmusterinhabers ergeben, wenn sich das Gebrauchsmuster als nicht rechtsbeständig erweist. Ein Gebrauchsmusterinhaber sollte daher unbedingt eine professionelle Recherche zur Prüfung der Rechtsbeständigkeit veranlassen, bevor er einen Verletzer in Anspruch nimmt.
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Die sachlichen Kriterien werden erst bei einem Verletzungsverfahren durch das Zivilgericht oder im Löschungsverfahren vom Deutschen Patent- und Markenamt bzw. BPatG...